Gemeinsamer Haushaltsantrag von CDU-Fraktion und GRÜNER Fraktion: „Housing First“

Die Fraktionen von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen beantragen:

 

  1. Die Verwaltung des LWL wird aufgefordert für Maßnahmen im Zusammenhang mit „Housing First“ Projekten die gesetzlich möglichen Rahmen voll auszuschöpfen. In entsprechenden Verfahren soll die vor- und nachgehenden Betreuungsleistungen durch den LWL regelmäßig mindestens 6 Monate vor Einzug und weitere 6 Monate nach Bezug einer Wohnung betragen mit der Maßgabe, dass der Übergang in spezielle Hilfesysteme dann abgeschlossen sein sollte.
  2. In den nächsten Jahren sollen „Housing First“ Projekte mit den vor Ort zuständigen Kommunen im Verbandsgebiet ausgerollt werden.
    Dazu sollen in den kommenden vier Haushaltsjahren im Sozialhaushalt des LWL jeweils 1 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden, um einen Fond zu errichten, aus dem entsprechende Projekte finanziell unterstützt werden können. Weiterhin ist beabsichtigt aus der LWL-Sozialstiftung zusätzlich über einen Zeitraum von vier Jahren pro Jahr 500.000 € für diesen Fond zur Verfügung zu stellen. Insgesamt sollen damit in den nächsten Jahren 6 Millionen Euro, d.h. pro Jahr 1,5 Millionen Euro zur Verfügung, die in den „Housing First“ Fond einbezahlt werden.

Diese Mittel sollen im Wesentlichen zur Risikoabdeckung in Vermietungsmodellen und als verlorene Investitionskostenzuschüsse beim Erwerb einzelner Wohnungen verwendet werden.

  1. Die Risikoabdeckung für Träger bei Vermietungsmodellen durch Leerstände soll auf maximal 6 Monate und in Höhe von 50% der Mietkosten beschränkt sein. Voraussetzung dafür ist, dass die leerstehende Wohnung einem örtlichen Housing-First Projekt bzw. einer entsprechenden Einzelmaßnahme ausschließlich zur Verfügung steht. Insgesamt darf der ausgezahlte Risikounterstützungsbetrag die Summe von 3.000 € pro einzelnem Wohnobjekt nicht überschreiten.
  2. Der verlorene Investitionskostenzuschuss darf maximal 30% der Kaufsumme betragen. Die Höchstsumme aus dem „Housing First“ Projekt wird auf maximal 30.000 € begrenzt.

Soweit freigemeinnützige Träger, insbesondere Mitglieder von Wohlfahrtsverbänden ein Objekt erwerben, gilt der Zuschuss als verloren, wenn sie sich im Gegenzug dazu verpflichten, die Wohnung / das Objekt für mindestens 10 Jahre ausschließlich für „Housing First“ Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist er grundsätzlich in angemessenem Umfang rückzahlbar.
Im Rahmen von „Housing First“ Projekten vor Ort, die aus dem entsprechenden LWL-Fonds unterstützt werden, sollen Hilfen für nachfolgende Gruppierungen in der Reihenfolge ihrer Aufzählung installiert werden:

  1. von Obdachlosigkeit betroffene Frauen
  2. Frauen in Notsituationen gem. § 67 ff. SGB XII
  3. von Obdachlosigkeit betroffene ältere Männer (50 plus) mit gesundheitlichen oder pflegerischen Einschränkungen
  4. Menschen, bei denen sich die Obdachlosigkeit verfestigt mit gesundheitlichen oder pflegerischen Einschränkungen

 

 

Begründung:

  1. Seit einigen Jahren ist der „Housing-First“-Ansatz in der Wohnungslosenhilfe in der

Diskussion. Housing First ist ein Programmansatz, mit dem Wohnungslose mit komplexen Problemlagen direkt in dauerhaften Wohnraum gebracht werden, ohne die Bedingung, vorher „Wohnfähigkeit“ erlangt zu haben. Wohnbegleitende persönliche Hilfen werden nachdrücklich (assertive) angeboten, aber ihre Annahme ist freiwillig.

Statt der gängigen Stufensysteme für Wohnungslose, die einen schrittweisen Aufstieg zwischen verschiedenen Sonderwohnformen – Notunterkünfte, betreute Wohngruppen, Übergangswohnen / Trainingswohnen usw. – mit unterschiedlichen Graden von Autonomie und Kontrolle vorsehen, bevor eine Vermittlung in abgeschlossenen Wohnraum mit vollen Mieterrechten („Finalwohnung“) möglich ist, werden Wohnungslose bereits von Anfang an in so genannten Normalwohnraum vermittelt und zusätzlich dazu werden ihnen persönliche soziale und gesundheitliche Hilfen angeboten.

In anderen Ländern ist der Housing-First-Ansatz bereits sehr erfolgreich. Finnland beispielsweise hat es mit seinem landesweiten Housing-First-Programm geschafft, die Zahl der Wohnungslosen Menschen deutlich zu senken. Auch in Portugal oder Österreich läuft dieses Programm mit Erfolg.

Auch in NRW ist hierzu eine Entwicklung zu verzeichnen. So wurden bereits im Rahmen des Modellvorhabens „Housing First-Fonds – wohnraumbeschaffende und wohnbegleitende Hilfen für wohnungslose Haushalte“ in 13 Städten und Kreise (Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Espelkamp, Herne, Köln, Langenfeld, Mönchengladbach, Münster, Oberbergischer Kreis, Siegen, Wuppertal) bislang insgesamt 59 entsprechende Wohneinheiten geschaffen.

  1. Housing First ist ambulant betreutes Wohnen mit Vorbereitung, Begleitung und Hilfe

zur Integration in eine neue Lebenswelt und Umgebung. Mit einem eigenen Förderprogramm wollen wir „Housing First“ – Projekte in Westfalen-Lippe unterstützen und auf den Weg bringen. Das „Housing First“ Projekt darf für den LWL nicht auf eine reine Wohnraumbeschaffung durch den LWL reduziert werden. Es sollten Akquisen durch die Träger vor Ort unterstützt und etabliert werden (z.B. „Endlich ein Zuhause“ – Kreis Minden-Lübbecke). Eine Wohnung zu stellen ist dabei nur ein erster Schritt. Zeitgleich muss ein soziales Netz vorbereitet sein und zeitnah ausgebaut werden, um die Bewohnerinnen und Bewohner Klienten und Klientinnen in die Selbstständigkeit (zurück-) zu führen.

Hierzu soll ein Fonds eingerichtet werden, aus dem entsprechende Projekte finanziell unterstützt werden können. Die Mittel hieraus sollen im Wesentlichen zur Risikoabdeckung in Vermietungsmodellen und als verlorene Investitionskosten-zuschüsse beim Erwerb einzelner Wohnungen verwendet werden.

Es sollten Pilotprojekte sowohl im urbanen, wie auch im ländlichen Bereich initiiert werden, die hinsichtlich des Segments „Wohnraum“ von der „SeWo“ oder der Sozialstiftung begleitet werden können.

  • Im Rahmen von „Housing First“ Projekten vor Ort, die aus dem entsprechenden LWL-

Fonds unterstützt werden, sollen Hilfen für nachfolgende Gruppierungen in der Reihenfolge ihrer Aufzählung installiert werden:

  1. a) von Obdachlosigkeit betroffene Frauen
  2. b) Frauen in Notsituationen gem. § 67 ff. SGB XII
  3. c) von Obdachlosigkeit betroffene ältere Männer (50 plus) mit gesundheitlichen oder

pflegerischen Einschränkungen

  1. d) Menschen, bei denen sich die Obdachlosigkeit verfestigt hat mit gesundheitlichen

oder pflegerischen Einschränkungen.

Siehe Antragsdatei: 15-0501 Housing First

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