Kommunalwahl 2020: Welche Aufgaben haben die Landschaftsverbände? Wie werde ich Mitglied in der Landschaftsversammlung?
Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR) stellen in NRW die Mittelinstanz der kommunalen Selbstverwaltung dar. Sie werden von den Kreisen und kreisfreien Städten mit Aufgaben beauftragt, deren Zuweisung aus Kostengründen oder aufgrund spezieller fachlicher Anforderungen sinnvoll ist.Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster umfasst die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster, der Landschaftsverband Rheinland mit Sitz in Köln die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln. Der Haushalt des LWL umfasst mehr als 3,6 Milliarden Euro (Stand 2020). Die Mittel stammen im Wesentlichen von den Kreisen und kreisfreien Städten, die eine Umlage zahlen. Hinzu kommt ein kleiner Anteil von Finanzmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen. Fast 90 Prozent des Haushalts des LWL fließt auf gesetzlicher Grundlage in soziale Aufgaben, vor allem in die sogenannte Eingliederungshilfe – die Sozialhilfe für Menschen mit Behinderung. Die Aufwendungen in diesem Bereich steigen jährlich, weil immer mehr Kinder und Erwachsene mit Behinderung einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe haben und die Kosten je anspruchsberechtigtem Menschen steigen. Der Landschaftsverband erfüllt vielfältige Aufgaben in der Psychiatrie, in der Behinderten- und Jugendhilfe und in der Kultur. Er betreibt Krankenhäuser, Förderschulen und Museen.Die Ausrichtung des Landschaftsverbandes wird über die Landschaftsversammlung gesteuert. In der parlamentarischen Vertretung kont-rollieren jeweils rund 100 Vertreter*innen der Mitgliedskörperschaften den Verband, die politische Zusammensetzung ist von den Kommunalwahlen abhängig.
Wie werde ich Mitglied der Landschaftsversammlung?
Das Kommunalwahlergebnis in NRW am 13. September 2020 bestimmt auch die Zusammensetzung der beiden Landschaftsversammlungen der Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten des Zugangs zu diesen parlamentarischen Vertretungen: Entweder greifen Direktmandate für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN direkt aus den Räten der kreisfreien Städte bzw. den Kreistagen oder kreisangehörigen Gemeinden oder es erfolgt eine Benennung bzw. Wahl über die jeweilige Landesreserveliste der Partei. Die Reservelisten für die beiden Landschaftsversammlungen Rheinland und Westfalen-Lippe werden im Juni 2020 von den Landes-Delegierten für Westfalen-Lippe und das Rheinland getrennt gewählt. Wir wünschen uns, dass sich alle, die Interesse an einem Direktmandat haben, auf einen Platz auf der Landesreserveliste bewerben.
Wer ist wählbar? Als Direktkandidatin oder -kandidat können Mitglieder des Rates einer kreisfreien Stadt oder eines Kreistages sowie einer kreisangehörigen Gemeinde entsandt werden. Das gilt auch für Beamtinnen und Beamte und sonstige Beschäftigte einer kreisfreien Stadt, eines Kreises oder auch einer kreisangehöri-gen Gemeinde. Über die Reserveliste können auch Kandidatinnen und Kandidaten in die Landschaftsversammlung einziehen, die auf der Reserveliste für den Rat einer kreisfreien Stadt oder für einen Kreistag stehen und von der Partei auf die Reserveliste zur Landschaftsversammlung gewählt werden. Bewerberinnen und Bewerber für die Landschaftsversammlung müssen ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Landesteil haben und dürfen nicht beim Landschaftsverband beschäftigt sein. Die Mitglieder der beiden Landschaftsversammlungen werden von den Räten der kreisfreien Städte und von den Kreistagen innerhalb von sechs Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit gewählt.
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger
Die Fraktionen der Landschaftsversammlungen können sachkundige Bürgerinnen und Bürger zur Besetzung der Fachausschüsse nominieren. Voraussetzung ist auch bei ihnen, dass sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Landesteil haben und nicht Beschäftigte des Landschaftsverbandes sind. Wir wünschen uns, dass sich Interessierte möglichst auch auf einen Platz auf der Reserveliste bewerben. Für die Mandatsausübung werden Sitzungsgelder und Verdienstausfall sowie Kinderbetreuungskosten gezahlt, Fahrtkosten erstattet und Dienstbefreiung gewährt.