Änderungsantrag der GRÜNEN im LWL zur Änderung der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung

Betreff:
Änderungsantrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Vorlage 14/1276
„Änderung der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und
Kommissionen“

Beschlussantrag :

Der Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse,
Unterausschüsse und Kommissionen wird wie folgt ergänzt oder neu gefasst:

1) § 10 (neu) Aufstellung, Ergänzung und Änderung der Tagesordnung
Abs. 1: „Sie/Er hat die Verhandlungsgegenstände aufzunehmen, die ihr/ihm durch den
Landschaftsausschuss zugeleitet oder von einem Fünftel der Mitglieder der
Landschaftsversammlung, oder von einer Fraktion oder Gruppe spätestens am 21. Tag vor
der Sitzung vorgelegt werden“.
Abs. 2: „Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder, einer Fraktion oder Gruppe oder von der Direktorin/vom
Direktor des Landschaftsverbandes gestellt werden“.

2) § 13 (neu) Anträge zu Punkten der Tagesordnung
Abs. 1: „Anträge von Mitgliedern, und Fraktionen und Gruppen sind zunächst dem
Landschaftsausschuss vorzulegen“.
Abs. 2: „Mindestens ein Fünftel der Mitglieder, sowie jede Fraktion und jede Gruppe sind
berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung der
Landschaftsversammlung in der Sache herbeizuführen“.

3) § 29 Tagesordnung
Abs. 2: „Sie/Er hat Verhandlungsgegenstände aufzunehmen, die Ihr/ihm durch die
Verwaltung, ein Fünftel der Mitglieder eines Ausschusses, oder einer Fraktion oder einer
Gruppe spätestens am 14. Tag vor der Sitzung vorgelegt werden“.

4) § 17 (neu) Abstimmungen
Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern wird
namentlich abgestimmt“.

Begründung:
Gruppen sollte ein ähnlich gleichgerichtetes Wirken bei der Willensbildung in der
Landschaftsversammlung und ihren Ausschüssen ermöglicht werden wie Fraktionen.
Deshalb sollte es neben den Fraktionen auch Gruppen möglich sein, die Aufnahme von
Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung der Landschaftsversammlung (§ 10 neu)
oder eines Ausschusses (§ 29) zu erreichen.
Weiterhin sollten neben den Anträgen von Fraktionen auch Anträge von Gruppen zunächst
dem Landschaftsausschuss vorzulegen sein und auch Gruppen berechtigt sein, Anträge zu
Punkten der Tagesordnung der Landschaftsversammlung stellen zu können (§ 13 neu).
Um der Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 4 der Landschaftsverbandsordnung gerecht zu
werden, die vorschreibt, dass in der Geschäftsordnung für die namentliche Abstimmung ein
zahlenmäßig bestimmtes oder bestimmbares Quorum festgelegt werden muss, sollte von der
derzeitigen Mindestgröße einer Fraktion von 4 Mitgliedern ausgegangen werden (§ 17 neu).
gez. Martina Müller, Heinz Entfellner, Werner Loke, Jens Burnicki

Redetext lesen: Martina Müller-23-11-2017

Anhänge

antrag-aenderung-go-27-9-2017.pdf

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