Antrag: keine energetisch Verwertung von Holzhackschnitzel
18.05.1999
Antrag: keine energetisch Verwertung von Holzhackschnitzel aus Gehölzschnitt
Der Umweltausschuß (Sitzung vom 18.05.1999) möge beschließen:
In der Wärmeerzeugungsanlage auf der Basis von Biomasse für die AM Kamen werden keine Holzhackschnitzel aus Gehölzschnitt von den Rändern der Autobahnen, Bundesfernstraßen und anderen Straßen energetisch verwertet.
Der LWL errichtet und betreibt künftig nur solche Wärmeerzeugungsanlagen auf der Basis von Biomasse, die dauerhaft ausschließlich mit schadstoffreien Holzhackschnitzeln befeuert werden.
Die Verwaltung berichtet dem Umweltausschuß in jedem Fall über Planungen zur Errichtung bzw. zum Betrieb weiterer Wärmeerzeugungsanlagen auf der Basis von Biomasse.
Dieser Gegenstand ist neu zu beraten, weil sich in der Zwischenzeit neue Informationen ergeben haben und daher ein Fall gemäß § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Geschäftsordnung des Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse vom 12.1.1995 vorliegt.
Begründung:
Aus der Stellungnahme der Hochbauabteilung des LWL vom 16.3.1999 geht hervor, daß die Verwaltung der Auffassung ist, daß in der Verbrennungsanlage, die in der Vorlage 10/1487 zur Kenntnis gebracht und mittlerweile errichtet wurde, nur Brennstoffe eingesetzt werden, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV in Verbindung mit § 2 Nr. 9 der 1.BImSchV als naturbelassenes Holz bewertet werden (S. 2 des Briefes). Dieser Zuordnung ist zu widersprechen.
1. In der geplanten Verbrennungsanlage soll Schnittgut von Gehölzen, die entlang von Autobahnen, Landes- und Bundesstraßen wachsen, als Brennstoff verwendet werden. Die von der Verwaltung geplante Verbrennungsanlage soll ihrer Auffassung nach dem Geltungsbereich der 1. BImSchV unterliegen und lediglich einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen.
Gemäß § 3 Nr. 4 der 1. BImSchV darf in einer solchen Anlage nur naturbelassenes stückiges Holz verwendet werden. In § 2 Nr. 9 der 1. BImSchV wird naturbelassenes Holz legaldefiniert als Holz, das ausschließlich einer mechanischen Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde.
Unstrittig ist, daß das Abschneiden und Zerkleinern der Gehölze zu Schnittgut eine ausschließlich mechanische Bearbeitung darstellt.
Es liegt auch eine Verwendung vor. Die Gehölze werden am Straßen- und Autobahnrand gepflanzt, um den Eingriff in die Landschaft durch den Straßen- und Autobahnbau abzumildern. Weiterhin dienen Sträucher als optische Markierung des Mittelstreifens auf Autobahnen. Ihre Anpflanzung erfolgt zweckgerichtet. Die Sträucher und Bäume werden zur Landschaftspflege und als lebende Markierung verwendet.
Es erfolgt zudem eine Kontamination während dieser Verwendung.
Während des Wachstums und Gedeihens der Pflanzen an den Fahrbahnrändern sind sie den Emissionen des Autoverkehrs ausgesetzt. Durch ihre Filtereigenschaft nehmen sie Schadstoffe aus der Luft bzw. aus dem Boden auf. Zudem lagern sich Schadstoffe auf der Oberfläche der Gehölze ab. Mithin werden sie während ihrer Verwendung als Landschaftspflegemittel und lebende Markierungsstreifen mit Schadstoffen kontaminiert.
Das Vorhandensein von Schadstoffen wie z.B. Quecksilber, Cadmium, Benzol, PAK und Dioxinen an Straßen- und Autobahnrändern wird in der Untersuchung des ILS, Seitenstreifen-Altlasten in der Stadt, ILS-Schrift Nr. 78, Dortmund 1993, insbesondere S. 7 – 20, nachgewiesen.
Eine Verbrennung dieser kontaminierten Gehölze wäre nur dann zulässig, wenn diese bei ihrer Verwendung nur unerheblich mit Schadstoffen belastet worden wären. Es liegt jedoch eine erhebliche Kontamination vor.
Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft kann zur Bestimmung der Unerheblichkeit auf die „Zuordnungskriterien für Holz zu den verschiedenen Feuerungsanlagen“, S. 11/9 in der Schrift „Abfallentsorgung in Produktionsprozessen“, die auf der 11. Aachener Fachtagung Abfallwirtschaft am 10.12.1998 vorgestellt wurden, zurückgegriffen werden.
Hier wird naturbelassenes Holz, das nicht mehr als unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert ist, in der Spalte H-1S/E näher bestimmt. Die Grenzwerte für verschiedene Stoffe werden wie folgt angegeben: Blei 3 mg/kg; Cadmium 0,5 mg/kg; Zink 50 mg/kg.
Die Gehölze, die in den vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe geplanten Anlagen verbrannt werden sollen, dürfen diese Werte nicht überschreiten, um zu dieser Spalte gehören zu können.
In den „Untersuchungen zur Schnittgutverwertung“, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft V 29, Bergisch-Gladbach 1996, sind bei Beprobungen von Gehölzen an Straßen- und Autobahnrändern Schadstoffwerte festgestellt, die zum großen Teil oberhalb dieser Grenzwerten liegen. Die Untersuchungsergebnisse liegen bei Blei zwischen 44,9 und 148 ppm; bei Cadmium zwischen 0,2 und 1,4 ppm; bei Zink zwischen 56 und 188 ppm (siehe S. 23 des Berichts; 1ppm = 1 mg/kg).
Die Gehölze sind im Gebiet des Landschaftsverbands Rheinland untersucht worden und sind mit den Gehölzen des Landschaftsverbands Westfalen vergleichbar. Die im Bereich des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe zum Einsatz kommenden Gehölze werden ebenso stark belastet sein wie die hier untersuchten Gehölze.
Das Holz ist bei seiner Verwendung somit mehr als unerheblich mit Schadstoffen belastet worden und mithin nicht mehr naturbelassen. Es ist nicht als Einsatzstoff für eine Verbrennungsanlage, die lediglich dem Geltungsbereich der 1. BImSchV unterliegen würde, geeignet.
Mithin wäre eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 BImschG erforderlich, wobei eine Einstufung gemäß Nr. 8.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV einschlägig sein dürfte.
2. Im Schreiben des MURL vom 11.3.1999 wird bestätigt, daß die untersuchten Gehölze in der BAST-Studie: Untersuchungen zur Schnittgutverwertung, Heft V 29 1996 als nicht naturbelassen anzusehen sind. Ein Grund für einen Ausschluß der Übertragbarkeit der Ergebnisse auf die Schadstoffgehalte der Gehölze, die am Rand von Straßen und Autobahnen des LWL wachsen, ist nicht ersichtlich. Diese Gehölze können daher nicht dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV zugeordnet werden.
3. Die Verwaltung bezieht sich auf S. 4 ihrer Stellungnahme auf eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) von 1994, die nur in Auszügen der Stellungnahme angehängt ist.
Daher kann die Korrektheit und Repräsentativität der als Anlage beigefügten Schadstoffwerte nicht überprüft werden. Sie können aber – wenn auch nur eingeschränkt – einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Belastung der Straßengehölze mit Schadstoffen darstellen.
Die Gehölze sind laut Kopie (ohne genaue Quellenangaben) auf Benz(a)pyren, Cadmium, Blei und Zink untersucht worden. Dies ist nicht ausreichend. Die BAST hat in ihrer Studie von 1996 auch die Belastung mit Chrom, Nickel und Quecksilber untersucht. Diese Schwermetalle sind krebserregend. Über ihre Konzentration im Gehölz kann in der Untersuchung von 1994 keine Aussage getroffen werden. Es sind für diese Schadstoffe die Ergebnisse der Studie von 1996 heranzuziehen. Diese Ergebnissse führten, wie oben dargestellt, zur Bewertung der Gehölze durch das MURL als nicht naturbelassen.
4. Die Auswahl der obigen vier Schadstoffe entspricht auch aus einem weiteren Grund nicht dem Stand der Wissenschaft. Wie in der Untersuchung ILS, Seitenstreifen-Altlasten in der Stadt, 1993 dargestellt wurde, ist infolge des Autoverkehrs potentiell mit weiteren Schadstoffen zu rechnen: Chrom, Kupfer, Titan, Ruß, Asbest, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Dioxine, ILS Nr. 78, S. 7. Um eine seriöse Abschätzung der Belastung der Gehölze zu erstellen, hätte das Untersuchungsspektrum entsprechend ausgeweitet werden müssen. Die vorgenommene Beschränkung auf vier Schadstoffe in BAST 1994 ist nicht nachvollziehbar und führt zu keinen ausreichenden Ergebnissen, um sich ein präzises Bild über die Schadstoffbelastung der Gehölze zu machen.
5. Die Verwaltung widerspricht in ihrer Stellungnahme der Anwendung der LUA-Studie für die Einordnung der Holzhackschnitzel für die verschiedenen Erfordernisse an Verbrennungsanlagen, S. 3. Die Einschätzung, daß die Kriterien des LUA keinen Erlaß darstellen, ist zwar korrekt.
Jedoch stellen diese Kriterien den aktuellen Stand der Erkenntnis des LUA in NRW dar. Da andere konkretisierenden Ausführungen zu diesem Spezialproblem nicht vorliegen, sind sie als unerläßliche Hilfestellung zur Bewertung der Schadstoffgehalte und ihrer Zuordnung anzuwenden. Die Untersuchungen des LUA sind getragen von der Sorge, daß bei der Verwendung von Holzhackschnitzeln Menschen und Umwelt nicht geschädigt werden. Diese Sorge, der sich jeder anschließen sollte, findet seinen verbindlichen normativen Ausdruck im Schutz- und Vorsorgegrundsatz des § 1 BImSchG.
6. Das MURL geht in seinem Schreiben vom 11.3.1999 von einer Anwendung der Untersuchungen des LUA aus, wenn weitere Untersuchungen zu LWL-Gehölzen vorliegen. Solche Untersuchungen liegen vor.
Die Ergebnisse der nicht näher spezifizierbaren Untersuchung der BAST 1994 für die vier Schadstoffe zeigen, daß eine Zuordnung in die Spalte H 1-S/E für eine Anlage der 1. BImSchV nicht möglich ist. Das heißt, daß die von der Verwaltung vorgenommene Bewertung, die Holzhackschnitzel seien naturbelassen, nicht zutreffend ist. Zur Übersicht sind die Ergebnisse in der folgenden Tabelle dargestellt:
Schadstoff Ergebnis BAST 1994 Ergebnis BAST 1996 Grenzwert LUA 1998
Benz/(a)pyren 0,05 – 0,7 mg/kg – 0,5 mg/kg
Cadmium 0,1 – 4,4 mg/kg 0,2 – 1,4 mg/kg 0,5 mg/kg
Blei 2 – 40,5 mg/kg 44,9 – 148 mg/kg 3 mg/kg
Zink 25 – 230 mg/kg 56 – 188 mg/kg 50 mg/kg
7. Eine Anwendung der Bioabfallverordnung auf die Holzhackschnitzel, die verbrannt werden sollen, ist nicht gegeben. Die Bioabfallverordnung bezieht sich auf Bioabfälle, die in Kompostanlagen oder biologisch-mechanischen Anlagen behandelt werden sollen.
Dies geht aus § 2 Nr.1 und 2 BioAbfV hervor. Eine Verwertung von Bioabfällen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV in Verbindung mit § 2 Nr. 1 BioAbfV liegt vor, wenn Bioabfälle auf den Boden aufgebracht werden.
Bioabfälle sind Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen und Enzyme abgebaut werden können. In der Stellungnahme der Verwaltung ist nicht erkennbar, ob bei der vorgeschlagenen Anwendung der Bioabfallverordnung sich dieses auf die Verwertung der in der Verbrennungsanlage produzierten Aschen, Filterstäube oder gas- und staubförmigen Emissionen beziehen soll. Diese sind in der Regel nicht mehr von Mikroorganismen abbaubar. Die Ablagerung der Holzhackschnitzel in ihrer ursprünglichen Form ist ja gerade nicht beabsichtigt.
Die Behandlung von Bioabfällen liegt gemäß § 3 Nr. 2 BioAbfV vor, wenn die Bioabfälle unter aeroben Bedingungen (Kompostierung) oder anaeroben Bedingungen (Vergärung) abgebaut werden sollen. Die geplante Verbrennungsanlage entspricht keiner dieser Möglichkeiten.
Bereits dies schließt die Anwendung der BioAbfV aus.
8. Die von der Verwaltung auf S. 4 zitierte Möglichkeit einer Verwertung der Holzhackschnitzel gemäß der Abfallschlüsselnummer 200201 für Kompostierbare Abfälle in Anhang 1, Spalte 3 der BioAbfV bezieht sich, wie der Name eindeutig definiert, auf die Kompostierung von Abfällen. Dies ist die in der BioAbfV vorgesehen Verwertung. In der BioAbfV ist keine Verwertung aufgeführt, die einer Verbrennung entspricht. Die BioAbfV liefert daher keine rechtliche Grundlage für die von der Verwaltung geplanten Verbrennungsanlagen.
9. Die Notwendigkeit einer Verbrennung der Holzhackschnitzel aus §§ 3, 4, 5, 6 KrW-/AbfG ist zu widersprechen.
Laut § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG entfällt der Vorrang der Verwertung, wenn die Beseitigung die umweltvertäglichere Lösung darstellt. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen bei Besorgnissen wegen der zu erwartenden Emissionen, § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG. Die vom LWL geplante Verbrennungsanlage besitzt außer einem Staubfilter keinerlei Abgasreinigung. Alle Schadstoffe und Schwermetalle, die den Holzhackschnitzeln anhaften, werden unkontrolliert emittiert. Eine derartige Verwertung wäre mithin nicht schadlos i. S. d. § 3Abs. 3 S. 3 KrW/AbfG und würde folglich einen Verstoß gegen § 3Abs. 3 S. 1 KrW/AbfG darstellen. Daher entfällt in diesem Fall der Vorrang der Verwertung.
10. Die von der Verwaltung und in der BioAbfV angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf ein Aufbringen der Bioabfälle auf Boden. Dies ergibt sich direkt aus § 4 Abs. 2 BioAbfV. Eine andere Verwertung der Bioabfälle, für die diese Grenzwerte gelten sollen, ist in der BioAbfV nicht vorgesehen. Diese Grenzwerte sind daher weder unmittelbar noch analog zur Betrachtung von Stoffen anzuwenden, die verbrannt werden sollen.
11. Würde man – rechtsfehlerhaft – die Anwendung der BioAbfV für die geplante Anlage bejahen, so wären in entsprechender Anwendung weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Ausbringung der Abfälle würde nach einer Verbrennung über die Luft und die Restaschen erfolgen. Es müßte dargelegt werden, welche Schadstofffrachten die geplante Verbrennung von 60 t/a auf die Umgebung zur Folge hätte und ob diese die Grenzwerte der BioAbfV einhalten.
Bevor mit der Ausbringung begonnen werden darf, müssen die Flächen, auf denen die Emissionen der Anlage niedergehen, auf ihre Schwermetallgehalte und den pH-Wert überprüft werden, § 9 Abs. 2 BioAbfV.
Der LWL müßte die verwendeten Materialien gemäß BioAbfV regelmäßig untersuchen.
Die erforderlichen Maßnahmen für eine Anwendung der BioAbfV liegen auch bei einer entsprechenden Anwendung nicht vor. Daher kann die BioAbfV nicht analog zur Beurteilung der Holzhackschnitzel angewendet werden.
12. Wenn die Untersuchungen des LUA NW nicht angewendet werden sollten, so könnte analog die Leitlinie für eine qualitätsgesicherte Aufbereitung und Verwertung von Gebrauchtholz in Rheinland-Pfalz angewendet werden.
Wie in dem Beitrag von K. Handzik, Ministerium für Umwelt und Forsten, Mainz, S. 749 ff. im Tagungsreader der Abfalltagung Bio- und Restabfallbehandlung III, 1999, dargestellt wird, wird für Benz(a)pyren ein Richtwert von 0,5 mg/kg für unerheblich schadstoffbelastetes Holz angegeben, S. 756. Wie oben gezeigt, liegen die gefundenen Ergebnisse von BAST 1994 über diesem Wert.
Die Richtlinie aus Rheinland-Pfalz berücksichtigt jedoch nur neun Schadstoffparameter. Zink und das krebserregende Cadmium sind in der Richtwerttabelle nicht enthalten. Auf eine mündliche Nachfrage führte Herr Handzik aus, daß die Einstufung als nur unerheblich schadstoffbelastet sich nur auf die betrachteten neun Schadstoffe bezöge. Bei dem Vorliegen weiterer Schadstoffe könne die Richtlinie keine Aussage machen. Da in den Untersuchungen der BAST weitere Schadstoffe gefunden wurden, ist die Richtlinie aus Rheinland-Pfalz zwar geeignet, Schadstoffbelastungen hinsichtlich bestimmter Stoffe einzuschätzen, jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Schadstoffbelastung der Holzhackschnitzel insgesamt auszuschließen.
13. Wenn man sich trotzdem darauf beziehen möchte, so wird in der Richtlinie aus Rheinland-Pfalz davon ausgegangen, daß die Hölzer in Anlagen nach Nr. 1.2 des Anhangs des 4. BImSchV verbrannt werden sollen. Dazu ist eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz notwendig. Diese liegt bei der Anlage des LWL nicht vor.
Die vom LWL gemäß der Vorlage 10/1487 geplanten und errichteten Anlagen zur Verbrennung von schadstoffhaltigen Holzhackschnitzeln entsprechen nicht den einschlägigen Gesetzen. Sie sind rechtswidrig und daher weder zu errichten noch in Betrieb zu nehmen.
Mit umweltfreundlichen Grüßen
gez. Ursula Weiß