Antrag

Grundsatzbeschluss: Honoraruntergrenzen für künstlerische Leistungen im LWL

Kultur
Grüne Fraktion im LWL beschlossen

Beschlussvorschlag

Die CDU-Fraktion und die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe beantragen:

Der LWL zahlt bei beauftragten oder gebuchten künstlerischen Leistungen von professionellen Akteurinnen und Akteuren der Freien Szene Mindesthonorare etwa nach Richtlinien des Bundes oder des Landes NRW. Dies gilt zukünftig auch für Kooperationsprojekte bzw. durch den LWL geförderte Projekte wie z.B. den LWL-Kulturfonds oder die LWL-Kulturstiftung.

Begründung

Mit der Bundesregelung zu Honoraruntergrenzen muss künstlerische und kreative Arbeit angesichts ihres hohen gesellschaftlichen Stellenwerts seit dem 01.07.2024 auch angemessen vergütet werden. Am 01.08.2024 hat das Land NRW als erstes Flächenland nachgezogen.

Anlass für die Initiative sind nicht zuletzt die häufig prekären Einkommensverhältnisse vieler professioneller freischaffender Künstlerinnen und Künstler. Obwohl die meisten über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, bewegt sich ihr Jahreseinkommen laut Statistiken der Künstlersozialkasse oft nahe der Armutsgrenze.

Die Kultusministerkonferenz hatte sich 2022 bereits auf eine Honorarmatrix geeinigt, die künstlerische Tätigkeitsarten – unter anderem Autor/Autorin, Aktionskünstler/Aktionskünstlerin, Schauspieler/Schauspielerin, Sänger/Sängerin, Tänzer/Tänzerin oder Chorleiter/Chorleiterin – sowie Formate clustert, etwa Lesungen, Ausstellungen oder Vorstellungen. Die Länder sind aufgefordert, diese einheitliche Grundstruktur mit Zahlen zu füllen.

Die gestuften Basishonorare für NRW sehen beispielsweise für eine rund 90-minütige Lesung von Autorinnen oder Autoren zwischen 250 Euro und 500 Euro vor – gestaffelt nach der erwarteten Besuchendenzahl. Bei Ausstellungen richtet sich das Mindesthonorar auch nach Wirtschaftskraft und Reichweite der jeweiligen Einrichtung sowie der Ausstellungsdauer. Hier liegt die Spanne zwischen 600 und 1.200 Euro. Wird ein Angebot von mehreren Künstlerinnen und Künstlern getragen, gibt es anteilige Honorierungen. Ähnlich wird das durch zahlreiche weitere Sparten und Tätigkeiten durchdekliniert. Der Honorarsatz für bildende Künstlerinnen und Künstler darf 70 Euro netto nicht unterschreiten.

Neben dem Bund und dem Land NRW hat beispielsweise auch die Gewerkschaft verdi ähnliche Richtlinien auf den Weg gebracht. Die einzelnen Überlegungen unterscheiden sich jedoch in einigen Details.

Fördernehmende müssen dies bei Antragstellung an den LWL bestätigen und bei den jeweiligen Verwendungsnachweisen angeben. Eine Überprüfung erfolgt, wie üblich, stichprobenartig.

Auch im Falle einer direkten Beauftragung von professionellen Akteurinnen und Akteuren der  Freien Szene durch den LWL sind die Honoraruntergrenzen wie beschrieben einzuhalten. Den Nachweis dafür müssen die Beauftragten erbringen.

Bisheriger Verlauf

  1. beschlossen
  2. gestellt 17.12.2024