Anfrage: Eingliederungshilfe bei Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Aus der Kategorie: Soziales
Status: gestellt

Behinderungsbedingte Bedarfe von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bleiben häufig unterversorgt bis hin zu unversorgt. Diese Unterversorgung hat diverse Gründe: Sie reichen im Fall der Fluchtsituation von fehlender Schutzbedarfsidentifizierung bei Ankunft in Deutschland über schwierige Zugänge zu ärztlicher Diagnostik und sprachbedingter Kommunikationsprobleme bis hin zu teils kritischen Parallelsystemen in der Versorgung von Bedarfen.

Auch der LWL hat Zuständigkeiten für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit Aufenthalt im LWL-Gebiet.[1] (Hinweis: Diese Anfrage bezieht sich nicht auf den Personenkreis des § 1 Abs. 2 AG SGB IX NRW.)

Um festzustellen, wie die Versorgung der jeweiligen Personenkreise im LWL-Gebiet einzuschätzen ist, bittet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. In wie vielen Fällen sind im Jahr 2025 Eingliederungshilfeleistungen für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erbracht worden (sofern erforderlich: Stichtag 31.12.2025)?
    Wir bitten um Aufgliederung der Zahlen nach Rechtsgrundlage der Leistung, nach derjenigen Vorschrift, die den Zugang zu Eingliederungshilfeleistungen eröffnet (§ 100 Abs. 1 S. 1 SGB IX oder § 100 Abs. 1 S. 2 SGB IX oder § 2 Abs. 1. S. 1 AsylbLG i.V.m. Teil 2 SGB IX) und Staatsangehörigkeit.
  1. In wie vielen Fällen ist im identischen Zeitraum eine Ablehnung erteilt worden? Mit der Bitte um Aufgliederung wie unter 1.
  1. Welche Kriterien wurden zur Ausübung des Ermessens nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB IX herangezogen?
  1. Bezogen auf 2025 und den LWL: In welchem Verhältnis stehen die Zahlen der Leistungsfälle an Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (aus Frage 1) zur Gesamtzahl der Leistungsfälle ohne Differenzierung nach Staatsangehörigkeit?
  1. Bezogen auf 2025 und den LWL: Wie stehen die beiden folgenden Leistungsquoten zueinander im Verhältnis?
  1. Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit Leistungsanspruch/ Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit insgesamt
  2. Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit mit Leistungsanspruch/
    Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit insgesamt

 

Gez.

Karen Haltaufderheide-Uebelgünn, sozialpolitische Sprecherin

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

 

[1]  § 100 Abs. 1 S. 1 SGB IX und § 100 Abs. 1 S. 2 SGB IX, § 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 AG SGB IX und § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 AG AsylbLG NRW.

 

Historie

  • 23.02.2026 Antrag gestellt

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