Gesetz von Ina Scharrenbach gefährdet den Denkmalschutz in NRW

Gesetz von Ina Scharrenbach gefährdet den Denkmalschutz in NRW
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Ein aktueller Gesetzesentwurf des NRW-Bauministeriums im Anhang zur Änderung der Landesbauordnung gefährdet den Denkmalschutz als Verfassungsziel in NRW und damit das kulturelle Erbe des Landes. Dies bestätigt ein von den GRÜNEN Fraktionen in den Landschaftsverbänden beauftragtes Rechtsgutachten.

„Die an die 3. Änderung zur Landesbauordnung als Artikelgesetz angehängten Änderungen des Denkmalschutzgesetzes enthalten gleich mehrere verfassungswidrige Bestimmungen: Historische Gebäude, die in unbestimmter Weise, also auch ohne sicherheitspolitische Notwendigkeit, der Verteidigung, dem Katastrophenschutz oder dem Schutz bei außergewöhnlichen Ereignissen dienen könnten, werden pauschal vom Denkmalschutz ausgenommen. Für Liegenschaften des Landes und des Bundes entfällt das Antragsrecht Dritter. In allen noch verbleibenden Fällen will das von Ina Scharrenbach geführte Ministerium künftig die Verfahren an sich ziehen können – auch gegen den Willen von Kommunen und ohne fachliche Begründung. Diese Änderungen sind nach dem uns vorliegenden Gutachten nicht mit der Staatsziel des Denkmalschutzes gemäß Artikel 18, Absatz 2 der Landesverfassung vereinbar“, sagt Karen Haltaufderheide-Uebelgünn, Fraktionssprecherin von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe.

„Nicht verfassungsgemäß ist auch die weitgehende Entmachtung lokaler Denkmalschutzbehörden. Neue Denkmal-Eintragungen werden fast unmöglich, bestehende Denkmäler können ihren Status verlieren – auch Bodendenkmäler. Selbst Kirchen und Gedenkstätten können langfristig aus dem Denkmalschutz fallen. Expertise und unabhängige Prüfung wird durch politische Entscheidung ersetzt, was einen riesigen Rückschritt im Denkmalschutz bedeutet“, ergänzt Ruth Seidl, Fraktionssprecherin von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Landschaftsversammlung Rheinland.

Für die GRÜNEN gilt es Fachlichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit im Denkmalschutzverfahren zu sichern. Es ist wichtig, dass auch zukünftig Bürger:innen und Initiativen Unterschutzstellungen vorschlagen können, wenn Gebäude in öffentlicher Hand liegen bzw. dem Bund, Land oder Hochschulen gehören. Unterstützung erhalten die Grünen-Fraktionen in den Landschaftsverbänden vom Denkmalschutzbündnis NRW, Von dort wird auch beklagt, dass bislang nicht die vereinbarte Evaluation der letzten Änderung des Denkmalschutzgesetzes erfolgt ist. Auch der seit der letzen Novelle verbindliche Landesdenkmalrat wurde bisher nicht einberufen. „Statt eilig die nächste Änderung durchzuführen sollten aus unserer Sicht zunächst die Evaluation und die Beteiligung des Landesdenkmalrates installiert werden. Die Zeit könnte genutzt werden, um eine verfassungskonforme Änderung des Denkmalschutzgesetzes an aktuelle Entwicklungen unter breiter Beteiligung in die Wege zu leiten“, schlagen Die GRÜNEN in den Landschaftsverbänden vor.

Seit der Verbändeanhörung des Ministeriums im Sommer ist von Seiten des Bauministeriums kein weiterer Zeitplan für die Gesetzesänderung verkündet worden. Bei Bekanntwerden des Zeitverlaufs der parlamentarischen Beratung werden die GRÜNEN Fraktionen zu einem Pressegespräch einladen.

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Zusammenfassung des Gutachtens

Kernfrage des Kurzgutachtens von Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler ist, ob die von der Landesregierung vorgeschlagenen Änderungen des Denkmalschutzgesetzes im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung mit der Landesverfassung NRW vereinbar sind. Das Kurzgutachten kommt zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Änderungen verfassungswidrig sind. Sie stellen eine unbegründete Rücknahme des Denkmalschutzes dar, untergraben das verfassungsrechtlich verankerte Staatsziel und führen zu einem Verlust historischer Substanz ohne hinreichende rechtliche oder sachliche Rechtfertigung.

Im Folgenden finden Sie die untersuchten Gesetzesartikel:

  1. Ergänzung des § 1 des NRW-Denkmalschutzgesetzes um einen Absatz 4: Ausschluss bestimmter Anlagen vom Denkmalschutz
    Der neue Absatz schließt Anlagen der Landes- oder Bündnisverteidigung, des Katastrophenschutzes, der Unfallhilfe und bestimmter öffentlicher Zweckbauten (§ 37 Baugesetzbuch) vom Denkmalschutz aus.
    Ergebnis: Achelpöhler sieht darin einen massiven Rückschritt und eine Verletzung der Landesverfassung, genauer von Artikel 18 Abs. 2 Verfassung NRW (Staatsziel Denkmalschutz). Die Begründung mit der „Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung (RRGV)“ ist unzureichend und rechtlich nicht tragfähig. Die Regelung hebt den Denkmalschutz für zahlreiche Objekte – auch bereits geschützte – faktisch auf, ohne eine nachvollziehbare sicherheitspolitische Notwendigkeit.
  2. § 21 Absatz 6 Denkmalschutzgesetz: Zuständigkeitsänderung
    Die vorgesehene Ermächtigung der Obersten Denkmalbehörde, Zuständigkeiten abweichend per Verordnung zu regeln, wird als zu unbestimmt beanstandet.
    Ergebnis: Verstoß gegen Artikel 70 Satz 2 Verfassung NRW, da der Inhalt, der Zweck und das Ausmaß der erteilten Ermächtigung nicht klar festgelegt sind.
  3. § 23 Absatz 4 Denkmalschutzgesetz: Wegfall des Antragsrechts der Denkmalfachämter
    Die Streichung des Antragsrechts bei Landes- und Bundeseigentum schließt die fachlich unabhängigen Denkmalfachämter von Initiativen zur Unterschutzstellung aus.
    Ergebnis: Auch diese Änderung widerspricht Artikel 18 Absatz 2 Verfassung NRW, da sie den fachlichen Einfluss der Denkmalpflege schwächt und den Denkmalschutz politischer Opportunität überlässt.
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