Grundsatzbeschluss: Honoraruntergrenzen für künstlerische Leistungen im LWL

Dieser Antrag wurde am 17.12.2024 als Grundsatzbeschluss von der Landschaftsversammlung beschlossen.

Beschlussvorschlag
Die CDU-Fraktion und die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in der
Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe beantragen:
Der LWL zahlt bei beauftragten oder gebuchten künstlerischen Leistungen von professionel-
len Akteurinnen und Akteuren der Freien Szene Mindesthonorare etwa nach Richtlinien des
Bundes oder des Landes NRW. Dies gilt zukünftig auch für Kooperationsprojekte bzw. durch
den LWL geförderte Projekte wie z.B. den LWL-Kulturfonds oder die LWL-Kulturstiftung.
Begründung
Mit der Bundesregelung zu Honoraruntergrenzen muss künstlerische und kreative Arbeit
angesichts ihres hohen gesellschaftlichen Stellenwerts seit dem 01.07.2024 auch
angemessen vergütet werden. Am 01.08.2024 hat das Land NRW als erstes Flächenland
nachgezogen.
Anlass für die Initiative sind nicht zuletzt die häufig prekären Einkommensverhältnisse vieler
professioneller freischaffender Künstlerinnen und Künstler. Obwohl die meisten über ein
abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, bewegt sich ihr Jahreseinkommen laut
Statistiken der Künstlersozialkasse oft nahe der Armutsgrenze.
Die Kultusministerkonferenz hatte sich 2022 bereits auf eine Honorarmatrix geeinigt, die
künstlerische Tätigkeitsarten – unter anderem Autor/Autorin,
Aktionskünstler/Aktionskünstlerin, Schauspieler/Schauspielerin, Sänger/Sängerin,
Tänzer/Tänzerin oder Chorleiter/Chorleiterin – sowie Formate clustert, etwa Lesungen,
Ausstellungen oder Vorstellungen. Die Länder sind aufgefordert, diese einheitliche
Grundstruktur mit Zahlen zu füllen.
Die gestuften Basishonorare für NRW sehen beispielsweise für eine rund 90-minütige
Lesung von Autorinnen oder Autoren zwischen 250 Euro und 500 Euro vor – gestaffelt nach
der erwarteten Besuchendenzahl. Bei Ausstellungen richtet sich das Mindesthonorar auch
nach Wirtschaftskraft und Reichweite der jeweiligen Einrichtung sowie der Ausstellungsdauer.
Hier liegt die Spanne zwischen 600 und 1.200 Euro. Wird ein Angebot von mehreren
Künstlerinnen und Künstlern getragen, gibt es anteilige Honorierungen. Ähnlich wird das
durch zahlreiche weitere Sparten und Tätigkeiten durchdekliniert. Der Honorarsatz für
bildende Künstlerinnen und Künstler darf 70 Euro netto nicht unterschreiten.
Neben dem Bund und dem Land NRW hat beispielsweise auch die Gewerkschaft verdi
ähnliche Richtlinien auf den Weg gebracht. Die einzelnen Überlegungen unterscheiden sich
jedoch in einigen Details.
Fördernehmende müssen dies bei Antragstellung an den LWL bestätigen und bei den
jeweiligen Verwendungsnachweisen angeben. Eine Überprüfung erfolgt, wie üblich,
stichprobenartig.
Auch im Falle einer direkten Beauftragung von professionellen Akteurinnen und Akteuren der
Freien Szene durch den LWL sind die Honoraruntergrenzen wie beschrieben einzuhalten. Den
Nachweis dafür müssen die Beauftragten erbringen.

Drucken